Rauchfangkehrung/Überprüfung
Aufgrund des Niederösterreichischen Feuerwehrgesetzes (NÖ FG), Landesgesetzblatt 4400-5, § 13 werden die Kehrungen durchgeführt.
Die Kehrperioden Landesgesetzblatt 4400-5, § 14 hierzu hat die Landesregierung zum Zweck der Brandverhütung durch Verordnung (Landesgesetzblatt 4400/5-x) bestimmt.
Daraus entstehende Leistungsabgeltungen sind in der "Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich (Landesgesetzblatt für NÖ 114.Verordung) vom Land Niederösterreich jährlich neu festgesetzt.
Freie und dichte Rauch- und Abgasfänge sind der beste Schutz vor Brandgefahr, Rauchgasbelästigung bzw. -Vergiftung, bewahren vor Zugstörung und Lüftungsproblemen.
Bei der Kehrung steht zwar die Entfernung von Verbrennungsrückständen im Vordergrund, jedoch wird bei dem regelmäßigen Besuch des Rauchfangkehrers mehr erledigt als eine Reinigung des Fanges:
- Abkehren des Rußes
- Überprüfung auf freien Querschnitt
- Überprüfung des Rauchfangmauerwerks auf Schäden
- Sichtliche Verfärbung des Rauchfangmauerwerks (Versottung bzw. Verwässerung)
- Kontrolle des Rußbildes, um einer schlechten Verbrennung vorzubeugen
- Brandschutzabstände zu brennbaren Bauteilen
und vieles mehr ...
Fänge, an denen Gasfeuerstätten angeschlossen sind, werden nicht primär gereinigt, da Rückstände wie Ruß nur selten zu erwarten sind. Vielmehr muss der freie Querschnitt des Kamins überprüft werden.
Mauerteile, abgelöste Ziegelsteine, tote Vögel, Bienen- oder Wespennester, Spinnweben und anderes könnten durchaus in der Lage sein, den Kaminquerschnitt zu reduzieren oder gar zu verschließen.
Um diese Gefahr einzudämmen, muss zumindest einmal jährlich der freie Querschnitt überprüft werden.
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