"Der" Rauchfangkehrer! Für Ihre Sicherheit – Umwelt – Zufriedenheit.

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Feuerbeschau - Walter Weber KG

703994 th

Die feuerpolizeiliche Beschau durch den "öffentlich zugelassen Rauchfangkehrer" ist ein wichtiger Eckpfeiler im vorbeugenden Brandschutz und dient der Sicherheit von Personen als auch Sachwerten. Oftmals sind es Kleinigkeiten die irgendwo im Haus unentdeckt und unbewusst schlummern, die aber zugroßen Gefahrenherden werden können. Die Experten bei der feuerpolizeilichen Beschau sind bemüht, alle potenziellen Gefahrenstellen zu evaluieren und festzuhalten, um im Anschluss gemeinsam mit Ihnen darauf eingehen zu können und Lösungsansätze zu finden. So schützen Sie nicht nur Ihr persönliches Hab und Gut, sondern beugen auch möglichen übergreifenden Schäden auf angrenzende und nachbarliche Gebäude vor.

1. Was ist die feuerpolizeiliche Beschau
Eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Bauwerke auf Brandsicherheit, Gefahrenstellen und Brandrisken, sowie der Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten.

2. Sinn der feuerpolizeiliche Beschau
Ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch sogenannte Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisken entstehen. Um diese aufzuzeigen und zu beseitigen kommt die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen in die Objekte und hilft so den Nutzern der Objekte durch Festellung der Risken und fachkundige Beratung wiederum ein sicheres Objektzu erhalten.

3. Rechtsgrundlagen
Die zuständigen öffentlich zugelassenenRauchfangkehrerInnen sind auf Grund des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖFG 2015) § 14 und § 15 verpflichtet die feuerpolizeiliche Beschau mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren durchzuführen. Zuständig ist jener öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 NÖFG 2015 (Kehrverpflichtung) beauftragt wurde. Das bedeutet, dass ein gesonderter Auftrag der Gemeinde als Träger der örtlichen Feuerpolizei zur Durchführung nicht erforderlich ist. Der Rauchfangkehrermeister hat selbsttätig und eigenverantwortlich für die Gemeinde die feuerpolizeiliche Beschau zu planen, zu organisieren und durchzuführen.

Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließlich Nebengebäude. Bauwerke sind gemäß der NÖ Bauordnung alle Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob Mängel vorliegen, welche die Brandsicherheit gefährden können.

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.

 

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